§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Sportschützenverein Orpethal e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Arolsen eingetragen und hat seinen Sitz
in 34474 Diemelstadt-Orpethal.

 


§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art,
sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der
Leibesübungen und Kameradschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes e.V. und des Landessportbundes Hessen e.V. und damit mittelbares
Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und
Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des Hessischen Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere
hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

 


§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 4
Mitgliedschaft
    1. Der Verein hat:
            a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
            b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
            c) passive Mitglieder
            d) Ehrenmitglieder

    2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    3. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
        Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen
        und zu achten.

    4. Mitglieder, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand sowie von der
        Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden.

Die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied.


§ 5

Rechte und Pflichten der  Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Eintritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß
von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der
Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Auforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Jedes Mitglied über 16 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht.

Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahren.



§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod oder durch schriftliche Austritterklärung bis zum 30.09. des laufenden Jahres zum Ende des
laufenden Jahres. Bei Abgabe der Kündigung nach dem 30.9. des laufenden Jahres erlöscht die Mitgliedschaft zum Ende des
darauffolgenden Kalenderjahres.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden (§5, Abs. 2).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß
endgültig entscheidet.

Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben
die Mitgliedskarte abzugeben.



§ 7
Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2 ) zu verwenden.

Ehrenmitgliedern ist es freigestellt Ihren Jahresbeitrag zu leisten.

Sie können auf Wunsch beitrittsfrei gestellt werden.


§ 8
Leitung und Verwaltung
    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB  leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

    2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
        Beide Vorstandsmitglieder sind jeder allein für sich vertretungsberechtigt.
        Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer,
        dem Jugendwart und dem Pressewart.
   

    3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
        Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

    4. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Ausschüsse zur Erledigung bestimmter
        Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden
        geleitet von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen
        und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.



§ 9
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine
ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.



§ 10
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.



§ 11
Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher
im örtlichen Bekanntmachungsorgan unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen.

    1.    Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
                a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
                b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
                c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
                d) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes.
                e) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
                f) Satzungsänderungen
                g) Verschiedenes
    2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung
        schriftlich eingereicht werden.
 
    3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
        Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.



§ 12
    1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.
    2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 v.H. der
        stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
    3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
    4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.
    5. Die Mitgliederversammlung ist außer in den, in dieser Satzung genannten Fällen auch dann einzuberufen, wenn das Interesse
        des Vereins es erfordert ( § 36 BGB ).



§13
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 14
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
        berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
    2. Ausschluss eines Mitgliedes.
    3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem
        Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung
        beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
    4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
        Mitglieder muss schriftlich erfolgen.



§ 15
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Diemelstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat, insbesondere für die Förderung des Sports und der Gemeinschaft im Ortsteil Orpethal.



Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Versammlung in Diemelstadt-Orpethal am 17. Januar 2004,

geändert am 15. Januar 2015,

geändert am 20. Januar 2018

   

Tabelle Grundklasse 3 2021/2022  

Mannschaft Wk. Pt.
1 SSV Orpethal 1 8 16
2 SSV Lütersheim 2 8 8
3 TSV Wirmighausen 1 8 6
4 SV Heringhausen 1 8 6
5 SV GW Eimelrod 1 8 4
   
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